Zieht ein Ehepartner dauerhaft ins Pflegeheim, stellt sich für viele Familien eine bange Frage: Wie viel vom gemeinsamen Ersparten darf der zu Hause verbleibende Partner eigentlich behalten? Diese Sorge ist verständlich, denn ein Pflegeheimplatz ist teuer. Der durchschnittliche Eigenanteil liegt bei rund 3.364 Euro im Monat. Reichen Rente und Vermögen dafür nicht aus, prüft das Sozialamt, bevor es als Kostenträger einspringt, zunächst das vorhandene Vermögen beider Ehepartner. Wir bei Sanitas Mobiler Pflegedienst wissen, dass solche finanziellen Fragen zusätzlich belasten, wenn ohnehin schon viel Kraft für die neue Lebenssituation gebraucht wird. Deshalb möchten wir an dieser Stelle Orientierung geben – fachlich fundiert und verständlich erklärt.
Nicht das gesamte Vermögen muss für die Pflegekosten eingesetzt werden. Im Gesetz, genauer in § 90 SGB XII, ist ein sogenanntes Schonvermögen festgelegt. Dieses beträgt 10.000 Euro für den pflegebedürftigen Menschen und zusätzlich 10.000 Euro für den Ehepartner – zusammen also 20.000 Euro, die unangetastet bleiben. Leben Kinder im Haushalt, kommt für diese ein weiterer Freibetrag von 500 Euro hinzu. Auch eine selbstgenutzte Immobilie gehört grundsätzlich zum geschützten Vermögen.
Ein Rechenbeispiel macht das greifbar: Hat ein Ehepaar gemeinsam 30.000 Euro Ersparnisse und wird ein Partner pflegebedürftig, bleiben 20.000 Euro als Schonvermögen geschützt. Nur die verbleibenden 10.000 Euro müssten zunächst für die Pflegekosten eingesetzt werden. Das Ehepaar muss also nicht die gesamten Ersparnisse aufbrauchen, bevor das Sozialamt unterstützt.
Wichtig zu wissen: Das Schonvermögen gilt nicht automatisch. Es muss beim Sozialamt beantragt werden – idealerweise bereits im Vorfeld einer möglichen Heimunterbringung oder zu Beginn der Pflegegrad-Einstufung.
Neben dem allgemeinen Freibetrag gibt es laut Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen weitere Vermögensgegenstände, die nicht verwertet werden müssen. Dazu zählen beispielsweise Geldbeträge, die für den Kauf oder die Renovierung eines Hauses vorgesehen sind, in dem ein pflegebedürftiger Mensch wohnen wird, sowie Kapital und Erträge einer staatlich geförderten Riester-Rente. Auch Gegenstände, die für die Berufsausübung benötigt werden, Familien- und Erbstücke, deren Verkauf eine besondere Härte bedeuten würde, sowie angespartes Vermögen für Begräbnis und Grabpflege gehören dazu.
Viele Familien haben im Rahmen einer Hausübergabe ein lebenslanges Wohnrecht vereinbart. Hier stellt sich häufig die Frage, was damit passiert, wenn der Berechtigte dauerhaft ins Pflegeheim zieht. Nach deutschem Recht gilt: Das Wohnrecht erlischt grundsätzlich nicht automatisch. Der Bundesgerichtshof hat dies in mehreren Urteilen bestätigt. In der Entscheidung vom 13. Juli 2012 (V ZR 206/11) stellte der BGH klar, dass das Wohnungsrecht fortbesteht, auch wenn die berechtigte Person es wegen ihres Gesundheitszustands nicht mehr ausüben kann. Ein Erlöschen vor dem Tod kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Diese Linie bestätigte der BGH auch in seinem Urteil vom 20. Oktober 2020 (X ZR 7/20): Die Aufnahme in ein Pflegeheim führt nicht generell zum Erlöschen des Wohnrechts.
Das bedeutet in der Praxis: Ohne eine gesonderte Absprache darf das Kind als Eigentümer die leerstehende Wohnung nicht einfach selbst nutzen oder vermieten. Der BGH stellte dazu fest, dass die Wohnung in solchen Fällen weder vom Berechtigten noch vom Eigentümer genutzt werden kann – es sei denn, der ursprüngliche Übergabevertrag lässt eine andere Auslegung zu. Eine Überlassung an Dritte, etwa durch Vermietung, ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich gestattet wurde.
Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII besteht nur, soweit es dem pflegebedürftigen Menschen und seinem Ehepartner nicht zuzumuten ist, die notwendigen Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen aufzubringen. Fließen aus einer gestatteten Vermietung tatsächlich Mieteinnahmen, zählen diese grundsätzlich als Einkommen. Wie das Wohnrecht selbst sozialhilferechtlich einzuordnen ist, bleibt im Einzelfall zu klären – eine pauschale Zusage, dass das Sozialamt in solchen Konstellationen nichts verlangt, lässt sich daraus nicht ableiten.
Viele Angehörige sorgen sich, ob sie finanziell für die Pflege der Eltern herangezogen werden können. Hier gibt es eine klare gesetzliche Grenze: Kinder müssen nur dann Elternunterhalt zahlen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Diese Regelung findet sich in § 94 Abs. 1a SGB XII und schützt die meisten Familien vor finanzieller Überforderung. Der Bundesgerichtshof hat zudem 2024 festgelegt, dass unterhaltspflichtigen Kindern mindestens 2.650 Euro monatlich zum eigenen Leben verbleiben müssen. Mit Enkeln oder anderen Verwandten ab dem zweiten Grad ist ein Übergang von Ansprüchen auf das Sozialamt grundsätzlich ausgeschlossen.
Wer sein Vermögen frühzeitig auf Kinder oder Enkel überträgt, sollte wissen: Das Sozialamt kann Schenkungen der letzten zehn Jahre zurückfordern, wenn es die Pflegekosten übernimmt. Diese Regelung ergibt sich aus § 528 BGB. Ausnahmen gelten etwa für angemessene Anstandsschenkungen, etwa zur Hochzeit oder Geburt, sowie für Beträge, die bereits für die laufende Lebensführung verbraucht wurden. Auch ein Verzicht auf ein Wohnrecht ohne Gegenleistung gilt nach dem BGH grundsätzlich als Zuwendung an den Eigentümer und kann unter den Voraussetzungen der §§ 528, 529 BGB zurückgefordert werden – auch durch das Sozialamt nach entsprechender Überleitung des Anspruchs.
Die Kombination aus Schonvermögen, Wohnrecht und Unterhaltsregelungen zeigt: Das deutsche Recht sieht an vielen Stellen Schutzmechanismen vor, damit Familien durch die Pflege eines Angehörigen nicht in finanzielle Not geraten. Gleichzeitig sind die Regelungen komplex und hängen oft vom Einzelfall sowie von bestehenden Verträgen ab. Wer sich frühzeitig informiert und individuelle Fragen mit einer Fachstelle klärt, kann unnötige Sorgen vermeiden und sich auf das Wesentliche konzentrieren: das Wohlergehen des pflegebedürftigen Angehörigen.
Genau hier setzen wir von Sanitas Mobiler Pflegedienst an. Der Mensch mit seinen individuellen Bedürfnissen steht im Mittelpunkt unserer Arbeit – das gilt für die pflegerische Versorgung ebenso wie für die Fragen, die Angehörige rund um Pflegegrade, Anträge und organisatorische Themen beschäftigen. Wir unterstützen dort, wo Menschen sich am sichersten fühlen: in den eigenen vier Wänden.
Wie viel Vermögen darf ein Ehepaar behalten, wenn ein Partner ins Pflegeheim zieht?
Das gesetzliche Schonvermögen beträgt 10.000 Euro für die pflegebedürftige Person und weitere 10.000 Euro für den Ehepartner, zusammen also 20.000 Euro. Leben Kinder im Haushalt, kommt ein zusätzlicher Freibetrag von 500 Euro pro Kind hinzu.
Muss das Schonvermögen beantragt werden?
Ja, das Schonvermögen gilt nicht automatisch. Es sollte beim Sozialamt beantragt werden, am besten bereits im Vorfeld einer Heimunterbringung oder zu Beginn der Pflegegrad-Einstufung.
Erlischt ein lebenslanges Wohnrecht, wenn der Berechtigte ins Pflegeheim zieht?
Nein, grundsätzlich nicht. Nach mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofs bleibt das Wohnrecht auch dann bestehen, wenn die berechtigte Person es wegen ihres Gesundheitszustands nicht mehr selbst ausüben kann. Ein Erlöschen vor dem Tod ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Ab wann müssen Kinder für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen?
Kinder müssen nur dann Elternunterhalt zahlen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Der Bundesgerichtshof hat 2024 zudem festgelegt, dass unterhaltspflichtigen Kindern mindestens 2.650 Euro monatlich zum eigenen Leben bleiben müssen.
Kann das Sozialamt frühere Schenkungen zurückfordern?
Ja, das Sozialamt kann Schenkungen der letzten zehn Jahre zurückfordern, wenn es die Pflegekosten übernimmt. Ausnahmen gelten unter anderem für angemessene Anstandsschenkungen oder Beträge, die bereits für die laufende Lebensführung verwendet wurden.
Finanzielle und rechtliche Fragen rund um die Pflege eines Angehörigen können überfordernd wirken. Sanitas Mobiler Pflegedienst begleitet Familien im Raum Kaiserslautern nicht nur mit fachlicher Kompetenz, Einfühlungsvermögen und Respekt bei der täglichen Pflege, sondern unterstützt auch bei Pflegeanträgen und organisatorischen Fragen. Sprechen Sie uns an – gemeinsam finden wir einen Weg, der zu Ihrer Situation passt. In Ihren Wänden in guten Händen.