Wer sich bislang auf feste Leistungsbeträge wie das Pflegegeld bei Pflegegrad 3 verlassen hat, steht vor einem grundlegenden Umbruch: Das geplante Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten und die häusliche Pflege in Deutschland grundlegend neu ordnen. Die Änderungen betreffen nicht nur die Höhe der Leistungen, sondern auch die Art, wie Geld ausgezahlt und eingesetzt werden darf. Und: Es gibt eine dringende Empfehlung, noch in diesem Jahr zu handeln.
Der Hintergrund der Reform ist ernst: Der WDR hat in einem Beitrag zur Pflegereform die geplanten Änderungen bei Pflegegraden und Budgets zusammengefasst und dabei auch auf die finanzielle Lage der Pflegekassen hingewiesen, die kurz vor der Zahlungsunfähigkeit stehen sollen. Nach Berechnungen des Spitzenverbands der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen (GKV) sollen die Einnahmen bereits ab Oktober nicht mehr ausreichen, um alle Leistungen zu bezahlen. Das Bundesgesundheitsministerium legte den Referentenentwurf zum PNOG Anfang Juni 2026 vor. Nach einem Kabinettswechsel – Carsten Linnemann übernahm das Gesundheitsministerium von Nina Warken – befindet sich der Entwurf derzeit in Überarbeitung. Der grundsätzliche Zeitplan bleibt bestehen: Inkrafttreten zum 1. Januar 2027, einzelne Regelungen erst 2028.
Eine der einschneidendsten Änderungen betrifft die Einstufungsschwellen für die Pflegegrade 1 bis 3. Wer heute noch mit 47,5 Punkten Pflegegrad 3 erhält, benötigt nach dem geplanten PNOG mindestens 50 Punkte. Auch die Hürden für Pflegegrad 1 (bisher 12,5, künftig 15 Punkte) und Pflegegrad 2 (bisher 27, künftig 30 Punkte) steigen. Für Pflegegrad 4 und 5 bleiben die Schwellenwerte unverändert bei 70 bzw. 90 Punkten, wie das Bundesministerium für Gesundheit in Daten mitteilt. Wichtig: Bereits anerkannte Pflegegrade haben Bestandsschutz und sind von den neuen Schwellen nicht betroffen. Wer noch 2026 einen Pflegegrad beantragt und bewilligt bekommt, fällt ebenfalls unter diesen Schutz.
Das Herzstück des PNOG ist die Umstellung auf zweckgebundene Budgets. Vier bekannte Leistungsformen werden dabei neu strukturiert:
Für Pflegegrad 3 sieht das PNOG laut Bundesministerium für Gesundheit konkret vor: 1.590 Euro Sachleistungsbudget, 638 Euro Entlastungsbudget pro Monat (in den ersten drei Monaten jeweils 319 Euro), 175 Euro Sozialraumbudget sowie 1.855 Euro Überbrückungsbudget pro Jahr. Pflegegrad 1 geht leer aus: Für diesen Grad sind im PNOG-Entwurf keinerlei Budgets vorgesehen.
Pflege- und Angehörigenverbände sehen in den neuen Strukturen kompliziertere Abrechnungswege, weniger Selbstbestimmung und kaum echte Leistungserhöhungen, weil künftig Ausgaben aus Töpfen bestritten werden müssen, für die es bisher eigene Budgets gab.
Eine besonders dringende Warnung kommt von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen: Nach bürger-geld.org warnt die dortige Juristin und Pflegeexpertin Verena Querling darauf hin, dass der aktuelle Referentenentwurf des PNOG keine Übergangsregelung für bereits angesammeltes Guthaben beim Entlastungsbetrag enthält. Das könnte bedeuten, dass nicht genutztes Guthaben aus 2026 früher verfällt als gedacht – statt wie bisher bis zum 30. Juni 2027 übertragen werden zu können.
Aktuell steht der Entlastungsbetrag bei 131 Euro monatlich und gilt für alle Pflegegrade von 1 bis 5. Er kann für Haushaltshilfe, Betreuungsangebote, Alltagsbegleitung sowie den Eigenanteil bei Kurzzeit- und Tagespflege eingesetzt werden. Nach Angaben von buerger-geld.org können bei einer mehrwöchigen Kurzzeitpflege schnell 1.200 Euro oder mehr an Eigenanteil anfallen, die sich mit dem Entlastungsbetrag verrechnen lassen. Die Empfehlung lautet deshalb: Rechnungen für Haushaltshilfen, Betreuung oder Kurzzeitpflege noch in diesem Jahr bei der Pflegekasse einreichen und das verbleibende Budget zeitnah prüfen.
Auch wer im Pflegeheim lebt, muss mit Veränderungen rechnen. Zwar zahlt die Pflegeversicherung weiterhin den stationären Leistungsbetrag und unterstützt beim pflegebedingten Eigenanteil – doch der gestaffelte Zuschlag, der mit der Wohndauer im Heim wächst, soll laut PNOG-Entwurf deutlich später einsetzen. Heute erreicht ein Bewohner nach drei Jahren einen Zuschuss von 75 Prozent auf den Eigenanteil. Nach den geplanten Regelungen wäre dafür erst eine Wohndauer von viereinhalb Jahren erforderlich. Wer den Eigenanteil nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, hat die Möglichkeit, bei der Sozialhilfe „Hilfe zur Pflege“ zu beantragen.
Ab Januar 2028 soll die bisherige Pflegeberatung durch eine neue „Pflegebegleitung“ ersetzt werden, die die Pflegekassen selbst verantworten. Das bedeutet: Beratungsbesuche, die bisher durch ambulante Pflegedienste nach Wahl durchgeführt wurden, entfallen in dieser Form. Die Pflegebegleitung soll präventiv und fachlich ausgerichtet sein und nicht mehr beim Pflegedienst der eigenen Wahl stattfinden können.
Angesichts dieser umfassenden Veränderungen empfehlen Pflege- und Angehörigenverbände, noch 2026 aktiv zu werden:
Bei Sanitas Mobiler Pflegedienst stehen Sie in Ihren Wänden in guten Händen. Wir unterstützen Sie dort, wo Sie sich am sichersten fühlen – mit fachlicher Kompetenz, Einfühlungsvermögen und Respekt. Der Mensch mit seinen individuellen Bedürfnissen steht bei uns im Mittelpunkt. Wenn Sie Fragen zu Pflegegraden, Leistungsansprüchen oder den Auswirkungen der Pflegereform auf Ihre persönliche Situation haben: Wir haben ein offenes Ohr für Sie.
Der geplante Zeitpunkt für das Inkrafttreten des PNOG ist der 1. Januar 2027. Einzelne Regelungen, wie die neue Pflegebegleitung, sollen erst ab 2028 gelten. Kabinettsbeschluss und Bundestagsberatungen stehen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch aus.
Was ändert sich konkret für Menschen mit Pflegegrad 3?Für Pflegegrad 3 ist laut PNOG-Entwurf ein Sachleistungsbudget von 1.590 Euro, ein Entlastungsbudget von 638 Euro (in den ersten drei Monaten je 319 Euro), ein Sozialraumbudget von 175 Euro monatlich sowie ein Überbrückungsbudget von 1.855 Euro pro Jahr vorgesehen. Zudem steigt die Einstufungsschwelle von bisher 47,5 auf 50 Punkte – wer bereits eingestuft ist, hat Bestandsschutz.
Verfällt mein ungenutzter Entlastungsbetrag aus 2026 schon zum Jahresende?Nach geltendem Recht kann nicht genutztes Guthaben bis zum 30. Juni 2027 übertragen werden. Da der PNOG-Entwurf laut der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen keine Übergangsregelung enthält, ist ein früherer Verfall als bisher vorgesehen möglich. Betroffene sollten offene Ansprüche daher möglichst zeitnah nutzen und Belege zügig einreichen.
Was passiert mit der Verhinderungspflege?Die bisherige Verhinderungspflege entfällt und wird durch ein sogenanntes Überbrückungsbudget ersetzt, das insgesamt etwas niedriger ausfällt. Ein wesentlicher Unterschied: Pflegende Angehörige können nicht mehr frei wählen, welcher ambulante Pflegedienst als Ersatz einspringt.
Lohnt es sich, noch 2026 einen Pflegegrad zu beantragen?Ja, das empfehlen Pflege- und Angehörigenverbände ausdrücklich. Anerkannte Pflegegrade haben Bestandsschutz und sind von den geplanten höheren Schwellenwerten des PNOG nicht betroffen. Wer noch in diesem Jahr eingestuft wird, sichert sich damit die aktuellen günstigeren Bedingungen dauerhaft.
Die Pflegereform bringt für viele Betroffene und ihre Familien erhebliche Veränderungen – bei den Leistungsbeträgen, den Einstufungsschwellen und der Frage, wofür Geld noch genutzt werden darf. Wir von Sanitas Mobiler Pflegedienst in Kaiserslautern begleiten Sie durch diese Veränderungen: ob bei der Orientierung im Leistungsdschungel, der Unterstützung beim Pflegegradantrag oder der täglichen Versorgung zu Hause. Sprechen Sie uns an – wir haben ein offenes Ohr für Sie und unterstützen Sie dort, wo Sie sich am sichersten fühlen: in Ihren eigenen vier Wänden. Jetzt Kontakt aufnehmen und persönliche Beratung vereinbaren.